Hamburg
16201
Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.
Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.
Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen Hamburg
Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird in der Regel bis zu einer Obergrenze von 6 Gramm angenommen. Geringe Schuld wird bei nicht auszuschließender BTM-Abhängigkeit und bei nicht abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen.
Quelle: Justizbehörde Hamburg (Stand August 2009)