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Niedersachsen

Drug Infopool Letztes Update: 11. August 2009
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Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.

Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.

Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.

Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen Niedersachsen

Für das Bundesland Niedersachsen gilt seit nahezu 20 Jahren die Praxis, dass zum Schutz der Volksgesundheit und insbesondere zum Schutz der nachwachsenden Generation das Betäubungsmittelgesetz in vollem Umfang angewandt wird. Also auch in Bereichen bei Drogenbesitz von unter einem Gramm. Es findet auf jeden Fall eine Strafverfolgung statt.

Ausschlaggebend ist der Einzelfall, wobei Kleinstmengen von mehreren Gramm Cannabis/Marihuana oder chemischen Drogen (Ecstasy) nicht immer einer richtlichen Sanktion bedürfen und zu Verfahrenseinstellungen führen kann. Das bedarf jeweils einer Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und mit den Tatumständen.

In Ernstfällen ohne Außenwirkung und Fremdgefärdung ist deshalb eine Einstellung des Verfahrens wahrscheinlich. Bei härteren Drogen (Kokain, Heroin etc.) ist dies jedoch auch bei Kleinstmengen nicht der Fall.

Im Klartext: Bei jedem Drogenfund durch einen Vollzugsbeamten (Polizei, Zoll etc.) erfolgt eine Strafanzeige seitens der Staatsanwaltschaft (wird also nicht fallen gelassen). Die Anklage kann dann bei Kleinstmengen (nur Cannabis, Marihuana und Ecstasy) nach Prüfung der der Persönlichkeit und den Tatumständen nur noch durch das Gericht/den Richter fallen gelassen werden.

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig (Stand August 2009)