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Wie verhalte ich mich gegenüber der Polizei?

Drug Infopool Letztes Update: 02. April 2009
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Bei einer Party gibt es eine Razzia. Wie verhalte ich mich gegenüber der Polizei?

Der Polizei musst Du auf Anfrage Deine Personalien mitteilen bzw. den Personalausweis oder ein anderes gültiges Dokument (Führerschein) vorlegen.

Auskunft muss über Vor-, Familien- (evtl. Geburtsnamen), den Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort,Wohnung und  Staatsangehörigkeit gegeben werden . Wer eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, handelt laut dem Gesetz über Ordnunsgwidrigkeiten (OwiG) § 111 ordnungswidrig (Geldbuße). Weitere Angaben (z.B. Vorstrafen, Arbeitsstelle…) sind jedoch nicht nötig.

Nimm auf jeden Fall Deinen Personalausweis zu jeder Party mit, da Du sonst zur Identitätsfeststellung bis zu 24 Stunden des darauf folgenden Tages in Polizeigewahrsam genommen werden kannst. Das heißt, im Extremfall bis zu 48 Stunden (minus eine Minute), wenn Du kurz nach 0.00 Uhr in Gewahrsam genommen wurdest.

Der Polizei ist es gestattet, Dich bzw. Deine Personalien zu kontrollieren. Weiterhin darf sie eine Personaldurchsuchung an Dir durchzuführen, wenn ein Verdacht wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt. Dies ist im Rahmen von Techno-Partys möglich. Körperliche Untersuchungen sind nur dann erlaubt, wenn bei Dir Drogen gefunden worden sind. Solche Untersuchungen darf nur ein Arzt durchführen.

Werden illegale Drogen im Blut oder Urin nachgewiesen oder Anhaftungen an Hand oder Nase (zum Beispiel Reste eingesogenen Kokainpulvers) gefunden, liegt kein strafbarer Erwerb oder Besitz vor.

Der Nachweis der Substanzen kann nicht klären, wer den Stoff dem Körper zuführte und wem die Drogen gehörten. Somit kann nur der straflose, erlaubte Konsum, aber nicht der strafbare Besitz oder Erwerb nachgewiesen werden.

Die Polizei hat bei mir Drogen gefunden. Wie handle ich in einem solchen Fall?

Wenn, die Polizei bei Dir Drogen findet, kannst Du vorläufig festgenommen werden. Du wirst über den Grund der Verhaftung und die Möglichkeit, einer Vertrauensperson (nahe Angehörige, Rechtsanwalt) Bescheid zu sagen, informiert. Bis zum Ablauf des folgenden Tages musst Du dem Haftrichter vorgeführt werden.

Wirst Du zu einer Vernehmung der Polizei als Beschuldigter geladen, muss Dir mitgeteilt werden, welche Taten Dir vorgeworfen werden. Es steht Dir frei, ob Du zur Sache aussagen willst oder nicht. Du hast das Recht, vor der Vernehmung einen von Dir ausgewählten Verteidiger zu befragen.

Bist Du übermüdet und/oder ist Deine Willensfreiheit durch Drogenkonsum vorübergehend eingeschränkt, ist eine Vernehmung verboten.

Bist Du in einer der beschriebenen Situation, ist es sehr ratsam, dass Du schweigst. Bestreite nichts, stelle keine Fragen und gib keine Informationen (außer Deine Personalien) weiter.

Du hast genug Zeit, Dich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Das Schweigen kann Dir nicht zur Last gelegt werden, im Gegensatz zu einmal gemachten Angaben, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können.

Schweige, auch wenn die Polizei Dir Vorteile verspricht. Auch nicht auf Provokationen und Drohungen eingehen. Falle ebenso nicht auf Versprechen wie „Wenn Du jetzt mit uns kooperierst, wird Deine Strafe geringer“. Diese Versprechen kann die Polizei nämlich nicht einhalten, da nur ein Richter über Urteil und Strafmaß entscheidet. (siehe auch letzte Frage).

Die Polizei hat mich und ein paar Kumpels in meinem Wagen angehalten, und durchsucht mich jetzt nach Drogen. Was muss ich machen?

Die Polizei darf Dich nur nach Drogen durchsuchen, wenn Du äußerliche Anzeichen von Drogenbesitz hast (z.B. glasige Augen) oder Dein Fahrstil darauf schließen lässt.

Hast Du Dir nichts zu Schulden kommen lassen, zeige die verlangten Dokumente (Personalausweis oder Führerschein) vor. Mache keine Scherze (in meinem Auto sind 5 Kilo Koks, hehe). Die Polizei muss so etwas ernst nehmen und filzt Deinen Wagen.

Nach der Kontrolle Deiner Dokumente und wenn Du keinerlei Anzeichen von Drogeneinfluss oder Alkohol aufweist, muss Dich der Polizist weiterfahren lassen.

Tut er das nicht und druckst rum, frage einfach wieso Du angehalten wurdest und nicht weiterfahren darfst. Der Polizist muss Dir jetzt klar antworten und/oder Dich weiterfahren lassen. Sei um Himmels Willen nicht pampig und frech, sondern immer freundlich und zuvorkommend.

Ich befinde mich in einem Verhör und die Beamten versprechen mir auf Basis des sogenannten «Kronzeugengesetzes» eine mildere Strafe, wenn ich auspacke, beispielsweise Dealer, Freunde verrate.

Der § 31 des BtmG (Strafmilderung oder Absehen von Strafe) besagt, dass das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen kann, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte; freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Absatz. 3, § 29a Absatz 1, § 30a Absatz 1 BtmG, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Dieser Paragraf wird oft als Allheilmittel angewandt, suggeriert er den Tatverdächtigen doch, dass sie fest mit einer milderen Strafe rechnen können. Die Höhe einer Strafe hängt aber immer noch von der Menge der Drogen ab, die bei einem gefunden worden sind bzw. mit denen gehandelt wurde. Man kann sich also leicht um Kopf und Kragen plappern.

Wichtig ist hierbei also immer die Hinzuziehung anwaltlichen Rates.