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Straßenverkehr: Freispruch trotz THC-Nachweis im Organismus

Drug Infopool Letztes Update: 31. März 2009
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Das Amtsgericht Waldkirch (Aktenzeichen 2 OWi 540 Js 17544/08) hat kürzlich in einem rechtskräftigen Urteil einen Angeklagten freigesprochen, dessen THC-Konzentration mit 1,1 ng/ml über dem zulässigen Wert lag. In dem Gutachten heißt es, der Akzeptanzbereich für Konzentrationen von 1 bis 2 ng/ml liege dank besserer Messtechnik heute in dem Bereich, der vor wenigen Jahren noch für den Bereich um 10 ng/ml galt. Dies könnte künftig in ähnlich gelagerten Fällen hilfreich sein.

Hintergrund: Für „Rauschmittel“ wie zum Beispiel Cannabis bzw. seinen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) ist keine Grenze festgelegt; eine Teilnahme am Straßenverkehr wird geahndet, sobald sie unter der Wirkung dieser Substanz erfolgt, da vom Gesetzgeber davon ausgegangen wird, dass der Stoff wirkt, solange er nachzuweisen ist.

Durch ausgereiftere Messmethoden hat sich die Nachweisdauer von THC jedoch erhöht, Spuren lassen sich somit länger nachweisen. 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht daher, dass die Regelung verfassungskonform ausgelegt werden müsse: Die dabei festgelegte «Wirkungsgrenze» liegt bei einem Wert von einem Nanogramm je Milliliter Serum (ng/ml).