Berlin
Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.
Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.
Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Berlin
Handelt es sich um Mengen von bis zu 10g Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt. Ist eine Person im Besitz von mehr als 10g, aber maximal 15g dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen – immer noch die Möglichkeit dazu.
Die Polizei leitet jedoch in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Und es gibt eine Meldung an die Führerscheinstelle. Das kann, wenn die/der Betreffende irgendwann später den Führerschein beantragt, Probleme bereiten.
Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei Mengen bis zu 10g – nicht einstellen, wenn das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet. Das ist dann der Fall, wenn:
- Betäubungsmittel in einer Weise konsumiert werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder Jugendliche hat bzw.
- der Konsum in der Öffentlichkeit in prahlerischer Weise zur Schau gestellt wird oder vor Kindern und Jugendlichen bzw. vor oder in von ihnen genutzten Einrichtungen (Schulen, Jugendfreizeit-stätten, Spielplätzen oder auch auf Jugendreisen usw.) stattfindet.
Denkbar sind folgende Situationen:
Jugendliche über 14 Jahre (also strafmündig) rauchen gemeinsam während der Öffnungszeiten vor der Tür eines Jugendfreizeitheimes einen Joint. Kommt es zur Anzeige, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Allein die Tatsache, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die von anderen Kindern und Jugendlichen benutzt wird, schließt die Einstellung des Verfahrens aus. Das gleiche gilt für Schulen, Jugendwohngemeinschaften, Schwimmbäder usw.
In einer Clique von Jugendlichen rauchen einige gemeinsam einen Joint und prahlen damit, wie „cool“ „kiffen“ sei. In dieser Clique sind Jugendliche, die noch keine Erfahrungen mit Haschisch gemacht haben. Allein die Gefahr, dass diese Jugendlichen durch das Haschischrauchen der anderen dazu verleitet werden könnten, ebenfalls Haschisch zu probieren, reicht aus, dass ein Ermittlungsverfahren nicht eingestellt werden würde.
Quelle: Senatsverwaltung Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (Stand August 2009)