Brandenburg
Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.
Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.
Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Brandenburg
Mit Wirkung vom 10. August 2006 ist für das Land Brandenburg eine neue Richtlinie zum strafrechtlichen Umgang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Kraft getreten. Damit werden Ermittlungsverfahren, die den Konsum von Cannabisprodukten zum Gegenstand haben, landesweit nach einheitlichem Maßstab bearbeitet.
Nach § 31 a des deutschen Betäubungsmittelgesetzes kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen, bei dem der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt, von der Verfolgung absehen, ohne eine Sanktion zu verhängen. Eine geringe Menge im Sinne des § 31a BtMG ist bei Cannabisprodukten bis zu einer Obergrenze von 6 Gramm (Bruttogewichtsmenge) anzunehmen.
Zum Eigenverbrauch ist ein Betäubungsmittel bestimmt, wenn der Täter es ausschließlich selbst konsumiert hat oder konsumieren will. Dabei ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Die Anwendung des § 31a BtMG setzt – ebenso wie bei § 153 StPO – nicht voraus, dass die geringe Schuld auf Grund der Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen ist. Erforderlich ist nur eine hypothetische Schuldbeurteilung. Es genügt die Prognose, dass die Schuld als gering anzusehen wäre, selbst wenn der vorgeworfene Sachverhalt sich auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bestätigen würde. Der Sachverhalt braucht daher auch nur so weit aufgeklärt zu werden, wie es für diese Prognoseentscheidung notwendig ist.
Quelle: Ministerium der Justiz Land Brandenburg (Stand August 2009)