Update – Einstellung des Verfahrens wegen geringer Menge – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer
Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.
Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.
Der Bereich "Gesetz - Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer" auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.
Einstellung des Verfahrens wegen geringer Menge
Mit dem neuen Cannabis-Gesetz (CanG gültig ab 1. April 2024) erhält Cannabis einen eigenen Stellenwert und die Novelle des BtMG mit § 31a findet in dem Fall keine Anwendung mehr, da das Cannabis-Gesetz mit § 34 eigene Strafvorschriften bereitsstellt. Inwieweit die mit dem BtMG § 31a kombinierbar sind (bei Besitz mehrerer Drogenarten) wird die Zukunft zeigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. März 1994 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Bundesländer verpflichtet sind, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften hinsichtlich der geringen Menge von Drogen und deren Eigenbedarf zu sorgen. Diese Vorgaben sind bisher von den Bundesländern von ausführlich bis hin zu gar nicht umgesetzt worden. Mit dem neuen Cannabis-Gesetz (CanG) herrscht für Cannabis-Konsumenten nun mehr Rechtssicherheit, für alle anderen illegalen Drogen gelten weiterhin die bestimmungen des BtMG §31a: Die einzelnen Bestimmungen der Bundesländer haben wir hier aufgelistet.
Der § 31a des BtMG ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, ohne Zustimmung des Gerichts bei Vergehen nach § 29 BtMG (Besitz, Handel... von Betäubungsmitteln) von der Verfolgung abzusehen, wenn
- die Schuld des Täters als gering anzusehen ist,
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
- der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch
- in geringer Menge,
- anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in
- sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Die Staatsanwaltschaft kann also, muss aber nicht, von einer Klage absehen, wenn die Menge im Besitz gering ist und offensichtlich für den persönlichen Bedarf vorgesehen ist. Das bedeutet im Klartext, dass die Polizei bei einem (auch geringen) Drogenfund an einer Person, diese u.U. mit aufs Revier nehmen muss, um dort ihre Personalien zu erfassen und die Drogenfunde wägen (zählen, messen) muss. Eine spätere Klage seitens der Staatsanwaltschaft kann dann jedoch entfallen.
Diese Bestimmungen verlieren jedoch ihre Gültigkeit wenn die Tat...
...eine Verführungswirkung auf Kinder und Jugendliche hat, in der Öffentlichkeit vor besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Kindern oder Jugendlichen) sowie vor oder in Einrichtungen, die von diesem Personenkreis genutzt werden (z.B. Kindergärten, Schulen, Spielplätzen), begangen wird.
...durch Erzieher, Lehrer oder einen mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträgers begangen wird und Anlass zur Nachahmung gibt.
...nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs oder des Arbeitslebens beim Bedienen von Maschinen befürchten lässt.
Zu beachten ist, dass die gemachten Angaben keinesfalls ein Freischein zum freien Mitführen von Drogen in den einzelnen Bundesländern sind, sondern nur eine grobe Richtlinie darstellen. Was eine geringe bzw. nicht geringe Menge ist, kann an den einzelnen Bestimmungen nur also Schätzwert betrachten werden. Als strafbar wird jeder Besitz von im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmitteln ohne entsprechende amtliche Erlaubnis oder persönlich ausgestellten Rezept angesehen.
Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer
Thüringen
04. November 2008Schleswig-Holstein
07. August 2009Sachsen-Anhalt
07. August 2009Sachsen
27. November 2008Saarland
10. August 2009Rheinland-Pfalz
19. August 2009Nordrhein-Westfalen
06. Juni 2011Niedersachsen
11. August 2009Mecklenburg-Vorpommern
04. November 2008Hessen
04. November 2008Hamburg
26. August 2009Bremen
04. November 2008Brandenburg
11. August 2009Berlin
07. August 2009Bayern
10. August 2009Baden Württemberg
03. November 2008Gesetz
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