Hessen
Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.
Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.
Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Hessen
Als geringe Menge wird im Bundesland Hessen 10 Prozent von der im BtmG festgelegten nicht geringen Menge bezeichnet. Im Einzelnen können die nachfolgenden Mengen als Richtwerte dienen. Die angegebenen Werte stellen jedoch die Obergrenze der geringen Menge oder den Übergang zu der im BtmG definierten normalen Menge dar.
Zum größten Teil orientiert sich die Justiz an der Gewichtsmenge bzw. Tablettenanzahl (seltener und in gröberen Fällen an den Wirkstoffgehalt). Für Hessen gelten deshalb folgende Richtwerte:
Opium wird bis zu 3 Gramm Gewichtsmenge bzw. 0,45 Gramm Wirkstoffgehalt (Morphinhydrochlorid) als geringe Menge eingestuft. Amphetamin wird mit einem Gramm Gewichts-/Wirkstoffmenge als geringe Menge behandelt. Bei Heroin(-gemisch) sind 1 Gramm Gewichtsmenge bzw. 0,15 Gramm Heroinhydrochlorid Wirkstoffmenge eine geringe Menge während es bei Kokain(-gemisch) mit einem Gramm Gewichtsmenge bzw. 0,15 Gramm Kokainhydrochlorid Wirkstoffmenge der Fall ist.
Sonderstellung nehmen Tabletten (Ecstasy) ein. Hier bezieht sich die geringe Menge auf einen Tablettenstreifen mit 20 Tabletten á:
– 120mg Base MDA, 2,4 g MDMA-Base oder 2,8g MDA-HCL
– 120mg Base MDEA, 2,4g MDEA Base oder 2,8g MDEA-HCL
– 120mg Base MDMA, 2,4g MDMA-Base oder 2,8 MDMA-HCL
Bei Cannabis-Konsumfällen ist bei Gewichtsmengen bis zu 6 Gramm Cannabisharz grundsätzlich gemäß §31a BtMG von Strafverfolgung abzusehen. Bei Gewichtsmengen von 6 bis 15 Gramm Cannabisharz kann ein Absehen von Strafverfolgung nach §31a BtMG erfolgen. Bei Cannabiskraut (Marihuana) oder Cannabistee kann wegen des geringen THC-Gehaltes auch bei größeren Mengen von einer Anklage abgesehen werden.
Ähnliches gilt für die wirkstoffarmen Kokablätter und Kokatee, wo bis zu 30 Gramm von einer Anklage abgesehen werden kann.
Quelle: Generstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Stand Februar 2004)