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Nordrhein-Westfalen

Drug Infopool Letztes Update: 06. Juni 2011
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Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.

Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.

Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.

Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen Nordrhein-Westfalen

Zum Juni 2011 wurden vom Justizministerium Nordhein-Westfalen neue Eigenbedarfsgrenzen festgelegt. Der Besitz von Marihuana ist jetzt bis maximal 10 Gramm (vorher 6 Gramm) straffrei. Die vorher gestrichene Eigenbedarfsgrenze für alle anderen Drogen wurde wieder eingeführt. Hier sind 0,5 Gramm bei Heron, Kokain oder Amphetaminen straffrei. Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln liegt die Eigenbedarfsgrenze bei 3 Konsumeinheiten.

Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und ihnen gleichgestellte Heranwachsende können zwar eingestellt werden. Dies geschieht jedoch nur unter Einhaltung richterlicher Auflagen wie beispielsweise regelmäßige Drogenscreenings, Teilnahme an Drogenberatungsseminaren, Therapien oder Sozialstunden.

§ 31 a BtMG lässt ein Absehen von der Verfolgung nur zu, wenn die Tat sich auf eine geringe Menge bezieht, die zum Eigenverbrauch bestimmt ist. Danach erscheint die Anwendung der Vorschrift in der Regel dann nicht mehr vertretbar, wenn die Tat eine größere als die nachfolgend aufgeführte Menge des jeweiligen Betäubungsmittels betrifft:

Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana und Blütenstände, ohne Haschischöl): 10 Gramm
Heroin: 0,5 Gramm
Kokain: 0,5 Gramm
Amphetamin: 0,5 Gramm.

Die vorstehenden Mengenangaben der auf der untersten Handelsebene vertriebenen Kleinmengen können nur Richtwerte für die Feststellung einer noch als gering anzusehenden Menge darstellen. Liegen daher entgegenstehende Anhaltspunkte zum Reinheitsgehalt des vorgefundenen Gemisches vor, kann eine höhere oder niedrigere Menge des Gemisches die Grenze bilden.Für eine Anwendung der Vorschrift ist – auch bei Auffinden von geringeren als den vorstehend aufgeführten Mengen – kein Raum, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit oder die Abgabe von Betäubungsmitteln vorliegen. Hierfür kann das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln ein Anhaltspunkt sein.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen (Stand Juni 2011)