Rheinland-Pfalz
Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.
Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.
Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Rheinland-Pfalz
Eine geringe Menge wird angenommen, wenn sich die Tat auf nicht mehr als 6 Gramm Haschisch oder Marihuana bezieht. Die Staatsanwaltschaft kann auch bei wiederholter Tatbegehung von der Verfolgung absehen, sofern es sich um gelegentlichen Eigenverbrauch handelt und eine Fremdgefährdung ausgeschlossen ist. Auch sind Durchsuchungen, kriminaltechnische Untersuchungen oder Zeugenvernehmungen in der Regel nicht notwendig.
Die vor einigen Jahren stattfindende Bundesratsinitiative mit dem Ziel, dass Erwerb und Besitz von bis zu 20 Gramm Cannabis nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden soll, ist für erledigt erklärt worden.
Quelle: Ministerium der Justiz Mainz (Stand August 2009)