Saarland
Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.
Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.
Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen im Saarland
Bei Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) gilt:
Hat ein Ermittlungsverfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG zum Gegenstand, so sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach § 31a BtMG in der Regel ab, wenn sich die Tat auf eine Bruttomenge von nicht mehr als 6 Gramm Haschisch oder Marihuana bezieht, die beschuldigte Person diese Menge ausschließlich zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen hat und eine Fremdgefährdung ausgeschlossen war. Dies gilt nicht, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln einem anderen Zweck als dem Eigenkonsum, insbesondere dem Handeltreiben, dient.
Auch bei wiederholter Tatbegehung zum gelegentlichen Eigenverbrauch ist die Anwendung des § 31a BtMG nicht ausgeschlossen. Hierbei dürfen die Cannabismengen nicht zusammengerechnet werden. Ein Geständnis ist nicht erforderlich.
Bei anderen Betäubungsmitteln gilt:
§ 31a BtMG ist auf alle Betäubungsmittel anwendbar. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 befasst sich jedoch nur mit Cannabisprodukten. In den Verfahren, die nicht den Umgang mit Haschisch oder Marihuana betreffen, entscheidet die Staatsanwaltschaft über das Absehen von der Verfolgung nach Einzelfallprüfung.
Fremdgefährdung
Von einer Fremdgefährdung ist auszugehen, wenn
- die Tat Anlass zur Nachahmung, vor allem gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden, geben konnte oder
- die Tat in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen begangen wurde oder
- die Tat von einer Person begangen wurde, welche in diesen Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist.
Bei Vorliegen einer Fremdgefährdung liegt in der Regel keine geringe Schuld mehr vor und es ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen.
Quelle: Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales (Stand August 2009)